„Hartz-IV“: Obdachlos ganz ohne Sanktionen

Heute begann – endlich – vorm Bundesverfassungsgericht die Verhandlung über die Rechtmäßigkeit von Sanktionen gegen Leistungsempfänger

Es sei daran erinnert: Es geht darum, das „unverfügbare“ Existenzminimum strafweise zu kürzen, wenn Leistungsempfänger so genannte Pflichten verletzt haben und dafür keine dem JC ausreichende Entschuldigung vorbringen konnten.

Vorab eine kleine Presseschau der letzten Tage, ich muss das Thema ja nicht neu erfinden, sondern habe was zu erzählen.

SZ: Das kalte Herz des Hartz-IV-Gesetzes

taz: Obdachlos wegen Sanktionen

taz: Der Staat will kürzen können

Soweit besteht dann jetzt, hoffe ich, erstmal Klarheit über die Beschaffenheit der aktuellen Gesetzeslage, die Folgen der Sanktionierungen usw. usf. Vor ich zur Geschichte komme, noch zwei zusätzliche Fakten: Im Widerspruchsverfahren und, sofern der Weg begangen wird, vor Gericht fallen in jeder Instanz rund die Hälfte der Bescheide der JobCenter. Dabei handelt es sich um falsche Berechnungen usw., aber eben auch um Sanktionen. Wer sich wehrt, bekommt mit großer Wahrscheinlichkeit Recht. Bestürzend ist das deshalb, weil die Rethorik der Bescheide und Verwaltungsakte einen Duktus von Unfehlbarkeit hat, durchaus kompliziertes Verwaltungsdeutsch ist und einen guten Anteil Betroffener schlicht überfordern dürfte. Diejenigen, die sich wehren, und in Widerspruch gehen oder auch noch weiter vor die Instanzen der Sozialgerichte, dürften also bei weitem nicht die Gesamtheit der von Fehlentscheidungen Betroffenen sein. Der Rest schluckt die Sanktion, die zu niedrige Leistungsberechnung, oder sinnlose Aufforderungen.

Und: Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Während Leistungsempfänger mit verschiedenen Mitteln um die ihnen zustehenden Gelder kämpfen, müssen sie bis zur Entscheidung mit dem zuwenigen auskommen, das ihnen vom JC zugerechnet wurde.

Jetzt aber zu der Geschichte, die ich in dem Zusammenhang erzählen will. Dabei geht es nicht um eine Sanktion, aber um die konkret bestehende Gefahr, dass die Wohnung verloren wird. Ich war beistehend beteiligt, also eine Story aus allererster Hand.

Es begann harmlos mit einem Neuantrag auf Leistungen nach SGB II/ALG2. Wie das in der Situation die traurige Regel ist, war auch kein Geld da, um die Miete zu zahlen. Der Mietvertrag war schon ein paar Jahre alt, also wurde an seiner statt eine aktuelle Mietbescheinigung eingereicht, mit den aktuellen Daten zu Miete und Nebenkosten sowie weiteren Informationen, die in einem Mietvertrag sowieso nicht enthalten wären. Was davon Leistungsempfänger einreichen, steht ihnen frei, und das jeweils Eingereichte hat dem Jobcenter zu genügen.

Nicht aber hier. Es ergaben sich Haken, Ösen und Kanten, bringen sie diese Unterlagen bei, und jene, und vor allem: Den Mietvertrag. Man hat, mit Beistand, sogar bei der Leistungsabteilung vorgesprochen, um die Sache ohne viel Schriftverkehr einfach aus der Welt zu schaffen (w). Allein, die Leistungsabteilung stellte sich stur. Vom Beistand baff gefragt, ob denn klar sei, dass bei vorliegender Mietbescheinigung der Mietvertrag eine sog. „Doppelte Datenerhebung“ sei und damit kein Anrecht drauf bestehe, wurde brüsk entgegnet: „Das ist mir egal, ich will das so haben!“

In der Zwischenzeit zog sich der Streit um den Antrag schon an die zwei Monate in die Länge, und da die Frage nach der Miete nach Ansicht des JC strittig war, wurde dementsprechend auch keine Miete angewiesen. Weder zur Bedarfsgemeinschaft, noch zum Vermieter (x). Zwei Monate Mietrückstand – das heißt: Der Vermieter hat das Recht zur fristlosen Kündigung!

Es ist allein dem glücklichen Umstand zu verdanken, dass es sich nicht um eine unpersönliche große Gesellschaft handelte, sondern einen mittelständischen Vermieter, der erreichbar war und für die Zwangslage Verständnis hatte, dass es zu dieser Kündigung nicht kam.

Um zu den Leistungen zu kommen, auf die Anrecht bestand, reichte ein Widerspruch nicht aus, es brauchte erst den Gang zum Sozialgericht. Die Gerichte vermeiden eine weitere Verlängerung der Vorgänge dann recht geschickt mit einer Faxanfrage beim JobCenter. Ein verlorener Prozess ist für die JC wesentlich schlimmer als ein stattgegebener Widerspruch. Nach Erhebung der Klage wurde dem Widerspruch gegen den durch und durch fehlerhaften Bescheid in Windeseile stattgegeben und alle Leistungen anspruchsgemäß beglichen. Mehr oder weniger: Ende gut, alles gut. Dank dem seltenen Glücksfall, dass der Vermieter erreichbar war und zweieinhalb geschlagene Monate auf seine Miete wartete, ohne kurzerhand zu kündigen.

Aber unterm Strich bleibt doch eines, und ich finde, die Dramatik kann gar nicht genug betont werden:

Völlig ohne Sanktionen und Pflichtverletzungen, unter Erfüllung sämtlicher Pflichten und Beibringung aller erforderlichen Unterlagen setzte das JobCenter eine Bedarfsgemeinschaft der drohenden Obdachlosigkeit aus.

Obdachlosigkeit durch Leistungskürzung (y) ist im Rahmen der Sanktionsverhandlung am Rande auch erwähnt worden (2. Link oben).

Obdachlosigkeit durch Antragsverschleppung und rechtswidrige Anforderungen des JobCenters (z) ist da noch eine ganz andere Nummer!


(w) Ein Beistand ist für Leistungsempfänger sehr sehr wichtig, kann im Streitfall als Zeuge fungieren und darf vom JobCenter nicht abgelehnt werden – nie allein zum JobCenter gehen! (§ 13 Abs. 4 SGB X)

(x) Die Option, die Miete direkt zum Vermieter zu überweisen, kann die Bedarfsgemeinschaft selbst wünschen, oder unter Umständen das JobCenter festlegen. Wenn das JC die Miete direkt zahlt, heißt nicht, dass die Leistungsempfänger unzuverlässige Mietzahler sind.

(y) Leistungskürzung gibt es in mehreren Stufen. Ein nicht eingehaltener Termin (und keine Entschuldigung dafür, die das JC anerkennt): -10%. „Gröbere“ Pflichtverletzungen führen beim ersten Mal zu -30%, beim 2. Mal zu -60% und beim dritten Mal zum Wegfall aller Leistungen inkl. für Miete und Heizung. Bei jungen Erwachsenen U25 tritt der Komplettwegfall schon beim 2. Verstoß ein. Und: Ohne Bezug irgendwelcher Leistungen werden auch keine Krankenversicherungsbeiträge gezahlt, da laufen dann auch noch Schulden auf.

(z) Erhält das JobCenter nicht die Unterlagen, die es benötigt, oder meint, zu benötigen, steht die Antragsbearbeitung still; fällt dem JC im laufenden Bezug ein, es möchte dieses oder jenes lesen, wird schon im ersten Anschreiben mit Einstellen der Leistungen gedroht. Auch das ist, wenn es eintritt, Leistungsentzug, nur ohne Sanktion.